Der Sachverhalt: Drei Katzen in einer 3 Zimmer-Mietwohnung waren oft stundenlang unbeaufsichtigt, weil die Mieterin Vollzeitbeschäftigte war. Die Katzen urinierten trotz aufgestellter Katzenklos auf den Parkett. Dabei wurden der Parkett und die Sockelleisten dermaßen beschädigt, dass auf Vorschlag eines Sachverständigen nicht nur der Parkett und die Sockelleisten ersetzt werden mussten, sondern auch die Trockenschüttung und der Estrich. Es musste sogar die darunterlegende Betondecke abgefräst und mit Epoyharz beschichtet werden. Die Mieterin hatte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und wollte von dieser den Schaden ersetzt haben.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zugunsten der Haftpflichtversicherung. Diese müsse den Schaden nicht ersetzen, weil es sich hier um eine übermäßige Nutzung der Mietsache handle, die nicht durch den Vertrag mit der Versicherung abgedeckt ist (OLG Saarbrücken Az 5 W 7213)